REISEBEDINGUNGEN
1. Buchung der Reise
1. Die Buchung der Reise (Angebot) wird für Diesenhaus Ram GmbH (nachfolgend als „Diesenhaus“ bezeichnet) erst verbindlich, wenn sie dem Reiseteilnehmer oder von dem Reiseteilnehmer beauftragten Reisebüro schriftlich von Diesenhaus bestätigt worden ist. Weicht die Reisebestätigung von der Buchung ab, so ist Diesenhaus an das neue Angebot 14 Tage gebunden. Nimmt der Reiseteilnehmer dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen an, so kommt der Reisevertrag auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande. An seine Anmeldung ist der Reiseteilnehmer bis zur Annahme durch Diesenhaus, doch längstens 14 Tage ab Datum der Anmeldung gebunden. Für die Buchung über die Internetseite Diesenhaus.de und Diesenhaus-Ram.de gilt ergänzend folgendes:
2. Auf der Webseite Diesenhaus.de und Diesenhaus-Ram.de kann der Reiseteilnehmer/Nutzer die Verfügbarkeit von touristischen Leistungen entsprechend seinen Vorgaben prüfen und im Verfügbarkeitsfalle ggf. eine direkte Buchungsanfrage an Diesenhaus absenden. Die auf der Website dargestellten Leistungen sind eine Aufforderung an den Nutzer, seinerseits durch die Buchungsanfrage ein auf den Abschluss eines Vertrages gerichtetes Angebot abzugeben. Das Angebot ist verbindlich und gilt mit dem Eingang bei Diesenhaus als abgegeben. Dem Angebot und dem in Falle der Annahme durch Diesenhaus dann abgeschlossenen Vertrag liegen diese Reisebedingungen zu Grunde. Dem Reiseteilnehmer/Nutzer werden die jeweils gültigen Reisebedingungen vor Absenden seiner Buchungsanfrage verfügbar gemacht. Der Geltung und Einbeziehung dieser stimmt der Reiseteilnehmer/Nutzer durch ankreuzen/ bestätigen zu.
3. Sollte ein Reiseteilnehmer neben seiner Person auch im Namen Dritter eine Reise buchen, so haftet er für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Dritten, als hätte er sie in eigenem Namen abgeschlossen. In soweit macht es keinen Unterschied , ob der so buchende Reiseteilnehmer auch selbst an der Reise teilnimmt.
2. Ändernde oder ergänzende Abreden
Vertragsänderungen bzw. Ergänzungen zu den im Reiseprospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit Diesenhaus. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden. Reisebüros sind nicht bevollmächtigt vom Inhalt des Reiseprospektes einschließlich der Reisebedingungen abweichende Zusicherungen zu geben oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen.
3. Vermittlungen von fremden Leistungen
Vermittelt Diesenhaus ausdrücklich im fremden Namen nur einzelne Reiseleistungen, z.B. nur Flug, Transfer, Transport, Hotelaufenthalte für Selbstfahrer, Mietwagen etc., so richtet sich das Zustandekommen des Reisevertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des Vertragspartners (Leistungsträgers) des Reiseteilnehmers.
4. Zahlung des Reisepreises vor Reiseantritt/Anzahlung
1. Der Reiseteilnehmer hat bei Abschluss des Reisevertrages eine Anzahlung von mind. 20 % des Reisepreises zu leisten. Der restliche Reisepreis muss spätestens 14 Tage vor Reiseantritt bezahlt werden; erfolgt die Reisebuchung kürzer als 14 Tage vor Reisebeginn, ist der gesamte Reisepreis sofort fällig. Die Kosten für Nebenleistungen sind nicht im Reisepreis enthalten. Falls solche Kosten entstehen, sind diese zusätzlich vom Reiseteilnehmer zu bezahlen
2. Zur Absicherung gem. § 651 k BGB hat Diesenhaus eine Insolvenzversicherung bei der R+V Allgemeine Versicherung AG abgesichert. Durch den Sicherungsschein erlangt der Reiseteilnehmer daher das verbriefte Recht, seine Ansprüche im Falle von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters direkt gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.
3. Wenn der Reiseteilnehmer den vereinbarten Anzahlungsbetrag auch nach in Verzugsetzungen nicht bezahlt oder den Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig begleicht, ist Diesenhaus berechtigt, den Reisevertrag aufzulösen und Schadensersatz in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren zu verlangen.
5. Rückbestätigung von Rückflügen
Die Gestaltung des Flugplanes und dessen Einhaltung liegen im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinationsbehörden. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und des Fluggerätes sind teilweise nicht vermeidbar. Reiseteilnehmer, die im Zielgebiet die Reiseleitung oder eine über Diesenhaus gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nehmen, sind daher verpflichtet, sich vor dem Rückflug bei der örtlichen Reiseleitung von Diesenhaus über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren und den Rückflug bestätigen zu lassen. Im Übrigen wird hierzu auf die diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweise in den Reiseunterlagen verwiesen. Eventuelle Ansprüche des Reiseteilnehmers aufgrund unzumutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt.
6. Preis- und Leistungsänderung
1. Diesenhaus ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für Diesenhaus und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von Diesenhaus nicht zu vertreten sind: Devisen- Wechselkurse; Beförderungstarife und –preise (insbesondere bei Ölpreisverteuerung); Sicherheitsgebühren; behördliche Gebühren; Steuern oder sonstige behördliche Abgaben. Die Preiserhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. In jedem Fall ist eine Preisänderung nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt möglich.
2. Sofern der Reisevertrag ausschließlich die Erbringung einer Beförderungsleistung zum Inhalt hat, kann eine Preiserhöhung auch vor Ablauf von vier Monaten erfolgen, wenn die Erhöhung Preise betrifft, auf die § 99 Abs. 1 und 2 GWB Anwendung findet (behördlich festgesetzte oder genehmigte Beförderungstarife).
3. Die Preiserhöhungen müssen sich im Rahmen der veränderten Umstände halten. Diesenhaus ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung zu spezifizieren und zu belegen.
4. Diesenhaus hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung spätestens drei Wochen vor Reiseantritt mitzuteilen.
5. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5% so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich und schriftlich gegenüber Diesenhaus oder dem buchenden Reisebüro erklärt werden.
6. Diesenhaus ist es gestattet, Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig geworden sind, vorzunehmen, wenn sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Diesenhaus ist bei Vorlage eines wichtigen Grundes auch berechtigt, einen Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes oder des Abflug- bzw. Rückkehr-Flughafens vorzunehmen, soweit dies von der Fluggesellschaft veranlasst und für den Reiseteilnehmer zumutbar ist. Gleiches gilt für Änderungen des Flugplans.
7. Rücktrittskosten vor Reisebeginn/Umbuchung
1.Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt kann Diesenhaus anstelle der konkret berechneten Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung, die sofort fällig ist, geltend machen:
Bei Pauschalprogramm mit Linienflug
- Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20 %
- Vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25 %
- Vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30 %
- Vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 40 %
- Vor dem 7. bis zum 1. Tag vor
Reiseantritt 65 %
- Am Tag des Reiseantritts oder bei Nicht-
erscheinen 80 %.
Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldetem Reiseteilnehmer: Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei Diesenhaus bzw. dem buchenden Reisebüro. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich ermöglichten Erwerbes ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen.
2. Umbuchung von Termin und Reiseziel sind nur durch Rücktritt vom Reisevertrag mit nachfolgender Neuanmeldung möglich. Eine entsprechende Rücktrittsentschädigung kann Diesenhaus vom Reiseteilnehmer verlangen.
3. Als Rücktritt wird ebenfalls gewertet, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den mit den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet.
4. Rücktrittsentschädigungen sind sofort fällig.
8. Rücktritt des Reiseveranstalters
1. Bis 14 Tage vor Reiseantritt kann Diesenhaus vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in den Reiseausschreibungen oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde.
2. Diesenhaus ist berechtigt, auch nach Reiseantritt den Reisevertrag fristlos zu kündigen, wenn der Reiseteilnehmer trotz Abmahnung durch den Reiseveranstalter die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder sich in gesteigertem Maße vertragswidrig verhält. In einem solchen Falle trägt der Reiseteilnehmer eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport selbst. Diesenhaus behält den Anspruch auf den Reisepreis unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und Erstattungen.
3.Falls die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. innere Unruhen, Krieg, Naturkatastrophen, Terrorakte) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, kann Diesenhaus den Reisevertrag kündigen. Diesenhaus zahlt in solchen Fällen den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen.
9. Haftungsbeschränkung
1. Gelten für eine vom Leistungsträger zu erbringende Leistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich Diesenhaus gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.
2. Kommt Diesenhaus die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so haftet Diesenhaus insoweit ausschließlich nach den Bestimmungen der internationalen Abkommen, insbesondere der Abkommen von Warschau und Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada) neben dem ausführenden Luftfrachtführer (Fluggesellschaft). Diese Abkommen sehen Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse zugunsten des Luftfrachtführers vor.
3. Die Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch Diesenhaus herbeigeführt wurde. Die Beschrankung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit Diesenhaus für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
4. Die Haftung von Diesenhaus gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung wird, soweit nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhend, bei Personenschäden auf 77.000,- € je Reiseteilnehmer und Reise beschränkt. Die Haftung für Sachschäden wird je Reiseteilnehmer und Reise auf den dreifachen Reisepreis, höchstens jedoch 4.100,- € beschränkt.
5. Diesenhaus haftet nicht für etwaige Verluste, Schäden, Verzögerungen oder Unfälle, die durch Vernachlässigung anderer Leistungsgeber wie Hotels oder in Flughäfen vorkommen können.
10. Haftung bei Vermittlung fremder Leistung
1. Vermittelt Diesenhaus lediglich einzelne fremde Leistungen (z.B. Hotelaufenthalte für Selbstfahrer; Linienbeförderung, fremde Ausflüge etc.), so haftet Diesenhaus nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.
2. Ausflüge, Führungen, Sport- und sonstige Sonderveranstaltungen, soweit sie ausdrücklich als fremde Leistung fremder Leistungsträger von Diesenhaus im Reiseprospekt bezeichnet sind, werden von den örtlichen Reiseleitungen lediglich vermittelt.
3.Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger im Reiseprospekt beruhen ausschließlich auf deren Angaben gegenüber Diesenhaus; sie stellen keine eigene Zusicherung von Diesenhaus gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.
11. Verlust und Beschädigung von Reisegepäck
Verlust oder Beschädigungen sowie Verspätung von Reisegepäck sind unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne rechtzeitige Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes. Für Fluggepäck wird auf die in den internationalen Abkommen (Art. 26 des Warschauer Abkommen für Fluggepäck) enthaltenen Ausschlussfristen hingewiesen.
12. Verjährung
Ansprüche für Reiseteilnehmer sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Diesenhaus geltend zumachen. Vertragliche Ansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach dem vertraglich vereinbartem Ende der Reise. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren innerhalb von drei Jahren.
13. Rechte und Pflichten der Reiseleitung
1. Reiseleitung bzw. örtliche Vertretungen sind während der Reise beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz mit Wirkung gegen Diesenhaus anzuerkennen oder derartige Anspruchstellungen entgegenzunehmen.
2. Eine Kündigung des Reisevertrages durch Diesenhaus (z.B. bei höherer Gewalt) kann auch durch die Reiseleitung oder einer sonstigen örtlichen Vertretung von Diesenhaus ausgesprochen werden; diese sind insoweit von Diesenhaus bevollmächtigt.
14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
1. Die Bekanntgabe der obigen Bestimmungen bei Buchung einer Reise oder Reiseleistung gegenüber dem Reiseteilnehmer bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt wird dabei, dass der Reiseteilnehmer deutscher Staatsbürger ist und keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person dieses Reiseteilnehmers begründete besondere Umstände können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer schriftlich mitgeteilt worden sind.
2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen durch die entsprechenden staatlichen Behörden besteht. Diesenhaus wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer vor etwaigen Änderungen über das buchende Reisebüro so rechtzeitig wie möglich zu unterrichten. Dem Reiseteilnehmer wird jedoch nahe gelegt, selbst die Nachrichten und Medien wegen Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf die geänderten Umstände einstellen zu können. Grundsätzlich ist der Reiseteilnehmer für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Diesenhaus haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweiligen diplomatische Vertretung, wenn Sie uns mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die Verzögerung von uns zu vertreten ist. Dem Reiseteilnehmer wird dringend angeraten sich bezüglich der erforderlichen Bestimmungen selbst zu informieren.
3. Ergeben sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten Vorschriften Schwierigkeiten, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Voraussetzung ist, dass Diesenhaus seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von Diesenhaus nicht zu vertreten sind. Gegenseitige Ansprüche im Falle eines schuldhaften Verhaltens bleiben unberührt, soweit die Haftungsbegrenzungen diese Reise nicht eingreifen.
15. Abtretungsverbot
Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen Diesenhaus an Dritte. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit, sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertiger Bereicherung. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
16. Gerichtsstand/Allgemeines
1. Es wird vereinbart, dass für Vollkaufleute, für Reiseteilnehmer, die keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, sowie für Reiseteilnehmer, die nach Abschluss des Reisevertrags ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse, der Gerichtsstand Frankfurt am Main ist.
2. Der Empfänger der Reisedokumente ist verpflichtet, seine empfangenen Unterlagen umgehend auf die Richtigkeit der Ausstellung zu überprüfen und bei Fehlern diese sofort zu reklamieren.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages bzw. der Reisebedingungen zur Folge. In einem solchen Falle besteht vielmehr die Verpflichtung der Parteien, die entsprechende Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche dem verfolgten Zweck entspricht oder am nächsten kommt.
17. Gültigkeit der Prospektangaben/Website
1. Der Druck der Reiseausschreibung erfolgte im Februar 2009 und ist gültig bis Februar 2010. Naturgemäß kann der Prospekt nur die zu diesem Zeitpunkt feststehenden Einzelheiten der Reiseabwicklung wie z.B. Termine und Abflugzeiten anführen. Änderungen insoweit sind daher möglich und bleiben vorbehalten. Maßgebend hinsichtlich der Termine, Reisezeiten etc. ist daher allein der Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Buchung und sonstigen, rechtswirksam getroffenen Abreden.
2. Diesenhaus behält sich eine Preisanpassung vor, wenn dies aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes erforderlich wird oder aber wenn die vom Kunden / Reiseteilnehmer gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar sein sollte.
3. Diesenhaus ist im Rahmen der Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes bemüht sicherzustellen, dass die auf der Webseite verfügbaren Informationen und sonstige Daten, insbesondere in Bezug auf Preise etc. zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vollständig, aktuell und richtig sind. Die einzelnen Leistungen beruhen zum Teil jedoch auf Angaben der jeweiligen Anbieter, so dass Diesenhaus keine Garantien übernehmen kann.
Die Reiseausschreibung ist ein Produkt von DIESENHAUS RAM GMBH, Frankfurt/M.